AGB

Zahlungsregelungen (AGB)

1) Für die Klienten unserer Praxis gelten folgende Regelungen:
– Barzahlung nach jeder Sitzung
– EC-Abbuchung oder paypal im Anschluss an die Sitzungen

2) Die Sitzungsdauer beginnt zur vereinbarten Uhrzeit.
Ist eine Verlängerung der Sitzungszeit notwendig und möglich, so wird die Verlängerung pro angefangene Viertelstunde nachberechnet.

3) Die vereinbarte Zeit wird ausschließlich Ihnen reserviert. Terminabsagen oder auch Terminverschiebungen auf einen späteren Zeitpunkt sind nur bis zu 2 Arbeitstage vor der vereinbarten Sitzung kostenfrei möglich.
Spätere Absagen, Verschiebungen oder Fernbleiben vom Termin müssen wir Ihnen zu 100 % in Rechnung stellen.

4) Behandlungsort ist unsere Praxis. In Ausnahmefällen sind Sitzungen auch vor Ort (Hausbesuch) möglich. Hierbei fällt innerhalb Hamburgs eine zusätzliche Pauschale von € 20,- (An- und Abfahrt) an.

5) Praxisbedingte Absagen oder Terminverlegungen werden Ihnen schnellstmöglich mitgeteilt. Ihre bereits geleisteten Anzahlungen werden Ihnen umgehend zurückerstattet oder auf Ihren Wunsch für einen neuen Termin verrechnet. Andere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

6) Preisänderungen: Im Falle einer Erhöhung unserer Honorare gelten die bei Therapiebeginn gültigen Preise für bis zu 12 Monate weiter. Dabei darf die Sitzungsreihe jedoch nicht länger als 2 Monate unterbrochen werden.

Information zur Abrechnung mit Krankenkassen und Versicherungen

Sollten Sie eine Rechnung für Ihre private Krankenversicherung oder Zusatzkrankenversicherungen benötigen, ist das selbstverständlich möglich.

Gesetzliche Krankenkassen zahlen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen. Heilpraktikerleistungen für Psychotherapie, wie sie in unserer Praxis erbracht werden, werden daher von diesen Versicherungen in der Regel leider nicht erstattet.

Private Krankenkassen erstatten Leistungen von Heilpraktikern für Psychotherapie, sofern dies in den Vertragsbedingungen vereinbart ist. Die Erstattung kann ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.

Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen für Psychotherapie werden für gesetzlich Versicherte angeboten. Auch hier kann die Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.

Sofern Ihre Krankenversicherung also die Erstattung von Heilpraktikerleistungen für Psychotherapie beinhaltet, ist zu beachten, dass wir als Heilpraktiker für Psychotherapie keine Möglichkeit haben, selbst mit der Krankenkasse abzurechnen.
Das heißt, Sie bezahlen das Honorar direkt an uns und erhalten über die erbrachten Leistungen eine Rechnung. Diese Rechnung können Sie dann bei der Krankenversicherung zwecks Erstattung einreichen. Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein.
Auf die Höhe der Erstattung haben wir keinen Einfluss.

Hinweise für die Psychotherapie als Selbstzahler
Als Selbstzahler werden Sie auch bei einer Psychotherapie nicht von der Kasse erfasst.

Wenn Ihre Krankenversicherung auch nur einmal die Kosten für psychotherapeutische Leistungen übernommen hat, dann sind Sie bei der Versicherung als „psychisch erkrankt“ bzw. „psychisch vorerkrankt“ erfasst. Denn die Kosten werden nur dann übernommen, wenn vom Arzt, Psychologen oder Heilpraktiker die Diagnose einer psychischen Erkrankung vorliegt.

Da diese Aussagen lange in den Datenbanken abgespeichert bleiben können, kann es bedeuten, dass der Wechsel in eine private oder zu einer anderen privaten Krankenkasse schwerer oder nur unter Risikoaufschlägen möglich sein wird, da Sie u.U. als „Risikopatient“ eingestuft werden.

Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Krankentagegeld-Versicherung können psychische Vorerkrankungen ein Ausschlusskriterium darstellen.

Das gleiche könnte bei dem Abschluss einer Lebensversicherung erfolgen. Diese Lebensversicherung könnte jedoch Ihre Bank zur Absicherung eines gewünschten Kredites für ein Eigenheim verlangen.

Wir als Heilpraktiker für Psychotherapie sind nicht verpflichtet, Angaben über Selbstzahler an Versicherungen weiterzugeben.
Der Ordnung halber weisen wir jedoch auch ausdrücklich darauf hin, dass Sie bei Verschweigen einer psychischen Vorerkrankung eine Anzeigepflichtverletzung vornehmen. Das hat dann in aller Regel einen Leistungsausschluss bzw. das Ende der Versicherung zur Folge.